Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen Initiative St. Peter. Er soll in das Vereinsregister eingetragen 

werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Die Initiative St. Peter mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts  ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und der Jugend und Familien-, Altenhilfe. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a. Die Verhinderung des Abrisses und die Förderung des Erhalts des Gemeindezentrums  St. Peter in den Haesen, Friedhofsallee 100, 47198 Duisburg. 

b. die Förderung des katholischen Gemeindelebens im Gemeindezentrum St. Peter, 

c. die Förderung von Treffen der Gemeindemitglieder generationsübergreifend im Gemeindezentrum St. Peter 

d. die Durchführung von Gottesdiensten 

e. Die Förderung von Jugend- und Kindergruppen im Gemeindezentrum 

f. Die Förderung von Jugendfreizeiten 

g. Die Förderung von Seniorengruppen 

h. Die Förderung von Frauengruppen und Männergruppen 

i. Förderung der Vernetzung mit Einrichtungen, Initiativen, Gruppen und Vereinen im Stadtteil Homberg 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere 

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

(3) Ehrenmitglieder sind von Gebühren und Beiträgen befreit 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die    Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand berufen

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d. die Erstellung des Jahresabschlusses

e. die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§10 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Vertreter der katholischen Kirche (geweiht oder nicht geweiht) können nicht in den Vorstand gewählt werden

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben

§ 12 Jahresabschluss 

(1) Der Schatzmeister führt die Bücher des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. 

(2) Soweit gesetzlich nicht anders gefordert erstellt der Schatzmeister innerhalb der ersten 6 

Monate nach Ende des Geschäftsjahres eine Einnahmenüberschussrechnung in Anlehnung an § 4 Abs. 3 EstG

(3) Er hat der Kassenprüfungskommission mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss sowie die Buchhaltung zur Prüfung vorzulegen 

§ 13 Kassenprüfungskommission 

(1) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder der Kassenprüfungskommission können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Mitglieder der Kassenprüfungskommission können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Kassenprüfungskommission. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Die Kassenprüfungskommission prüft den Jahresabschluss. Hierzu ist sie berechtigt, in alle Bücher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, umfänglich Auskunft zu erteilen

(3) Die Kassenprüfungskommission berichtet über die Ergebnisse der Prüfung der Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten

a. Änderungen der Satzung

b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Kassenprüfungskommission

f. die Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüfungskommission

g. die Entlastung des Vorstands

h. die Auflösung des Vereins

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben

(3) Bei einem Antrag auf Änderung der Satzung ist mit der Tagesordnung eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der geänderten Satzung unter Hervorhebung der Änderungen sowie eine Begründung für die Änderung mit der Tagesordnung zu verschicken

(4) Bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins ist dies in der Tagesordnung hervorzuheben und eine Begründung für den Antrag sowie eine Stellungnahme des Vorstandes ist mit der Tagesordnung zu versenden

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen kann geheime Wahl beantragt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein 

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Gemeinde Homberg, Wilhelmstraße 55, 47198 Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere soll das Vermögen für konfessionsübergreifende Jugendarbeit genutzt werden

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

Duisburg, 29.05.2022